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Für die Zwecke eines gemeinsamen Kreislaufwirtschaftsrechts wurde er spätestens mit der Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) nach Kriterien der Abfallherkunft, stofflichen Zusammensetzung und besonderen Gefährlichkeit definiert. Die darauf aufbauende Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) definiert ihn nun in Art. 3 Nr. 2 als Abfall, der mindestens eine der in ihrem Anhang III gelisteten besonders gefährlichen Eigenschaften hat, also beispielsweise explosiv, leicht entzündbar, krebserregend, ätzend, infektiös oder ökotoxisch ist.

Maßgebend für die nähere Bezeichnung und Einstufung ist vor allem das Abfallverzeichnis (EAV), vor 2002 genannt Europäischer Abfallkatalog (EAK), der in Deutschland mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) und in Österreich mit dem Abfallartenkatalog in nationales Recht umgesetzt ist. Die Abfallrahmenrichtlinie gestattet den Mitgliedsstaaten unter Bedingungen jedoch, weitere Abfallarten als gefährlich zu betrachten oder nicht als solche anzusehen.

 

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Während alle Abfälle zur Beseitigung überwachungsbedürftig waren, wurden bis 14. Juli 2006 die im damaligen Abfallverzeichnis mit Sternchen (*) markierten gefährlichen Abfallarten als besonders überwachungsbedürftig bezeichnet, was zugleich die Funktion und Auswirkung dieser Kategorisierung erklärte. Wie das europäische Recht spricht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nun bloß noch von gefährlichem Abfall, an dessen Entsorgung und Überwachung besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese Einordnung löst daher egal, ob diese Stoffe verwertet oder beseitigt werden sollen, regelmäßig schärfere Pflichten bei ihrer Beförderung, Sammlung, Behandlung oder Lagerung einschließlich deren Dokumentation aus. Diese treffen alle Besitzer, Erzeuger, Transporteure, Betreiber von Abfallanlagen und sonstigen Personen, die damit umgehen und daher besonderer umwelt-, dabei auch immissionsschutzrechtlicher behördlicher Überwachung unterliegen. So dürfen nach der Nachweisverordnung gefährliche Abfälle regelmäßig nur nach vorheriger Anmeldung durch den Erzeuger oder Vorbesitzer und nach behördlicher Bestätigung der Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges von einem Beförderer, der die speziellen Begleitscheine mitführt, zu einer Anlage transportiert werden, die dafür zugelassen ist und deren Betreiber konkret bescheinigt hatte, diese Stoffe annehmen zu werden. Händler oder Makler, Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen eine amtliche Erlaubnis. Betriebsinhaber müssen außerdem eine besondere Fach- und Sachkunde nachweisen.

Die Nachweisführung einer ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt seit dem 1. April 2010 im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) nach der Verordnung über die Nachweisführung.

Unter Beachtung seiner Gefährlichkeit kann Sonderabfall einem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zugeführt werden. Für einige gefährliche Stoffe (z. B. PCB) gilt ab einer festgelegten Konzentration jedoch der Vorrang der Beseitigung, sodass eine Verwertung ausgeschlossen ist. Zu den gefährlichen Abfällen zählen z. B. verbrauchte Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Lackschlämme, Altpestizide, teilweise Krankenhausabfälle, Laborchemikalien, Filterstäube und Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen.

Wer mit den in § 326 Strafgesetzbuch genannten Abfallarten mit besonderem Gefahrenpotential ohne Befugnis oder nach einem anderen als dem vorgegebenen Verfahren umgeht oder es versucht, wird auch bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft; also selbst dann, wenn sich die Gefahr nicht auswirkt. Jedoch hat er – was eine Besonderheit im deutschen Strafrecht ist – die Chance, sich mit aktivem Einsatz bei der nachträglichen Gefahrenbekämpfung Straffreiheit oder -Milderung zu verdienen. Der Begriff „gefährlicher Abfall“ fällt hier nicht und die Definition ist anders als im Abfallrecht, lehnt sich in der Praxis aber weitgehend daran an. Problematisch ist etwa, wenn gefährlicher Abfall nicht den vorgeschriebenen Entsorgern und Verwertungsmethoden zugeführt wird, sondern zu einer nicht (besonders) gefährlichen Abfallart umdeklariert an Arglose abgegeben und so getarnt in den Wirtschaftsverkehr eingeschleust wird.

Auszug aus Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Gefährliche_Abfälle)

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